Arbeitsvertrag erstellen
Gehalt, Arbeitszeit und Befristung einstellen, PDF herunterladen.
Unterschreiben: PDF in eSign öffnen. Bei gesetzlicher Schriftform genügt das nicht: Form und Unterschrift.
Vertragsdaten
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Beginn und Dauer
Beginn
Befristung
Art der Befristung
War der Arbeitnehmer schon einmal bei diesem Arbeitgeber beschäftigt?
Ende
Tätigkeit
Arbeitszeit
Umfang
Wochenstunden
Arbeitstage pro Woche
Überstunden
Vergütung
Brutto-Monatsgehalt (€)
Zahlung des Gehalts
Urlaub
Urlaubstage pro Jahr
Probezeit
Probezeit
Kündigung
Kündigungsfristen
Nebenabreden
Weitere Angaben nach dem Nachweisgesetz
Anlagen & Anhänge (optional)
Zusätzliche Dokumente stehen hinter der Unterschrift im selben PDF, jede Anlage auf einer eigenen Seite. Die Seitenzählung läuft durch („Seite 4 von 6 – Anlage 1: …“), und der Vertrag nennt die Anlagen als Bestandteil.
Ort und Datum für die Unterschrift
Form und Unterschrift
- SchriftformBefristung. Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
- SchriftformNachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen. Der Arbeitgeber legt sie schriftlich nieder, unterzeichnet die Niederschrift und händigt sie aus (§ 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG). Auch Textform mit elektronischer Übermittlung ist möglich, wenn das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Empfangsnachweis anfordert (§ 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG); das gilt nicht in den Wirtschaftsbereichen nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG (Satz 6).
- Nur von HandKündigung und Auflösungsvertrag. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Nur eigenhändig auf Papier.
Eine Bild-Unterschrift, wie sie eSign erzeugt, ist keine qualifizierte elektronische Signatur. Wo das Gesetz Schriftform verlangt, zählt die eigenhändige Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB); die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt sie nur, soweit das Gesetz die elektronische Form nicht ausschließt (§ 126 Abs. 3, § 126a BGB). Textform (§ 126b BGB) genügt nur, wo das Gesetz sie ausdrücklich nennt.
Passende Rechner und Werkzeuge
Kostenlos und im Browser. Öffnen in einem neuen Tab; Ihre Angaben aus diesem Formular werden nicht übertragen.
- Brutto-Netto-RechnerNettolohn aus dem Bruttogehalt (öffnet in neuem Tab)
- Kündigungsfrist- und AbfindungsrechnerFristen und Abfindung im Arbeitsverhältnis (öffnet in neuem Tab)
- Minijob-RechnerGrenze, Abgaben und Stunden (öffnet in neuem Tab)
- Weihnachts- und Urlaubsgeld-RechnerNetto aus der Sonderzahlung (öffnet in neuem Tab)
- FristenrechnerFristende nach Tagen, Wochen oder Monaten, mit Feiertagen (öffnet in neuem Tab)
Häufige Fragen
Ersetzt der Vertrag eine Rechtsberatung?
Nein. Der Vertragstext folgt dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (BGB, TzBfG, BUrlG, ArbZG, NachwG), ist aber ein allgemeines Muster. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Besonderheiten der Branche sind nicht berücksichtigt.
Brauche ich eine Probezeit-Klausel?
Nein. Wird sie vereinbart, kann während einer Probezeit von längstens sechs Monaten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Bei einem befristeten Vertrag muss die Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer und zur Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG).
Welche Kündigungsfrist gilt?
Der Arbeitnehmer kann mit vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen (§ 622 Abs. 1 BGB). Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist nach zwei, fünf, acht, zehn, zwölf, 15 und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit von einem bis auf sieben Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB). Die Kündigung braucht Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB).
Wann darf ich einen Arbeitsvertrag befristen?
Mit einem sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG oder ohne Sachgrund bis zu zwei Jahren, wenn es zuvor kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber gab (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Für Neugründungen (vier Jahre) und ältere Arbeitnehmer ab 52 (fünf Jahre) gelten Sonderregeln (§ 14 Abs. 2a, 3). Die Befristung braucht Schriftform (§ 14 Abs. 4). Ist sie unwirksam, gilt der Vertrag als unbefristet (§ 16).
Muss der Arbeitsvertrag schriftlich sein?
Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Vertragsbedingungen aber schriftlich niederlegen, die Niederschrift unterzeichnen und aushändigen (§ 2 Abs. 1 NachwG): Angaben nach Nr. 1, 7 und 8 spätestens am ersten Arbeitstag, nach Nr. 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag, die übrigen spätestens einen Monat nach Beginn. Die elektronische Form ist dafür ausgeschlossen; Textform ist unter Bedingungen möglich.