AV-Vertrag erstellen: Deutschland, Österreich, Schweiz
Land wählen, ausfüllen, PDF herunterladen.
Unterschreiben: PDF in eSign öffnen. Bei gesetzlicher Schriftform genügt das nicht: Form und Unterschrift.
Vertragsdaten
Welches Recht soll gelten?
Sprache / Language
Land
Verantwortlicher (Auftraggeber)
Auftragsverarbeiter (Auftragnehmer)Auftragsbearbeiter (Auftragnehmer)
Leistung und Dauer
Dauer
Daten und betroffene Personen
Technische und organisatorische Maßnahmen
Nur Angehaktes steht im Vertrag; nichts anhaken, was nicht umgesetzt wird.
Unterauftragnehmer
Darf der Auftragnehmer weitere Dienstleister einbinden?
Ausland, Pannen, Vertragsende
Wo werden die Daten bearbeitet?
Was passiert mit den Daten bei Vertragsende?
Zusatzbausteine
Anlagen & Anhänge (optional)
Ort & Datum für die Unterschrift
Form und Unterschrift
- FormfreiElektronisch möglich. Der Vertrag ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 9 DSGVO). Eine weitergehende Formnorm wurde für Deutschland und Österreich nicht gefunden.
- FormfreiKeine Form vorgeschrieben. Art. 9 DSG schreibt keine Form vor. Ein von beiden Seiten unterzeichnetes Dokument ist als Nachweis trotzdem sinnvoll.
- HinweisLand wählen. Sobald Sie das Land gewählt haben, steht hier, welche Form gilt.
Eine Bild-Unterschrift, wie sie eSign erzeugt, ist keine qualifizierte elektronische Signatur. Wo das Gesetz Schriftform verlangt, zählt die eigenhändige Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB); die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt sie nur, soweit das Gesetz die elektronische Form nicht ausschließt (§ 126 Abs. 3, § 126a BGB). Textform (§ 126b BGB) genügt nur, wo das Gesetz sie ausdrücklich nennt.
Eine Bild-Unterschrift, wie sie eSign erzeugt, ist keine qualifizierte elektronische Signatur. Grundsatz: Verträge sind formfrei, außer in den vom Gesetz bestimmten Fällen (§ 883 ABGB). Ist Schriftlichkeit vorgeschrieben oder vereinbart, kommt der Vertrag durch die Unterschrift der Parteien zustande (§ 886 ABGB); eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit (§ 4 Abs. 1 SVG).
Eine Bild-Unterschrift, wie sie eSign erzeugt, ist keine qualifizierte elektronische Signatur. Grundsatz: Formfreiheit, außer das Gesetz schreibt eine Form vor (Art. 11 Abs. 1 OR). Bei gesetzlicher Schriftform tragen alle Verpflichteten ihre Unterschrift (Art. 13 Abs. 1 OR); sie ist eigenhändig zu schreiben (Art. 14 Abs. 1 OR). Gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel (Art. 14 Abs. 2bis OR).
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Häufige Fragen
Was ist ein AVV und wann brauche ich ihn?
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag regelt, wie ein Dienstleister personenbezogene Daten für Sie und nach Ihrer Weisung verarbeitet, etwa ein Hoster, eine Lohnabrechnung oder ein Newsletter-Dienst. In Deutschland und Österreich verlangt Art. 28 DSGVO diesen Vertrag, wenn ein Dienstleister im Auftrag Daten verarbeitet. Ob im Einzelfall eine Auftragsverarbeitung vorliegt, hängt von der Rollenverteilung ab.
Was ist in der Schweiz anders?
In der Schweiz gilt das Datenschutzgesetz (DSG). Es spricht von Auftragsbearbeitung und Personendaten. Art. 9 DSG erlaubt die Übertragung der Bearbeitung, wenn der Auftragsbearbeiter nur so bearbeitet, wie der Verantwortliche es selbst dürfte, und keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Einen Inhaltskatalog wie Art. 28 Abs. 3 DSGVO kennt das DSG nicht; Details zu weiteren Dritten regelt Art. 7 DSV. Der Vertragstext, die Begriffe und die Gesetzesverweise dieses Generators wechseln mit dem gewählten Land.
Was unterscheidet Deutschland und Österreich?
Beide wenden Art. 28 DSGVO an. Die österreichische Fassung ergänzt das Datengeheimnis: § 6 Abs. 2 und 3 DSG verlangen, dass der Auftragsverarbeiter seine Mitarbeitenden vertraglich verpflichtet und belehrt. Sie wählt außerdem österreichisches Recht.
Muss der AVV schriftlich sein?
Für Deutschland und Österreich schreibt Art. 28 Abs. 9 DSGVO vor: schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. In der Schweiz schreibt Art. 9 DSG keine besondere Form vor; für die Nachweisbarkeit empfiehlt sich trotzdem ein unterschriebenes Dokument. Das PDF können Sie ausdrucken und unterschreiben oder digital unterzeichnen.
Werden meine Angaben hochgeladen?
Nein. Es werden keine Daten an einen Server übertragen; das PDF entsteht in Ihrem Browser. Damit eine Eingabe nach dem Neuladen nicht verloren ist, merkt sich der Browser den Zwischenstand auf diesem Gerät; im Formular lässt er sich löschen.
Ersetzt der Generator eine Rechtsberatung?
Nein. Der Vertrag ist ein allgemeines Muster. Ob die Maßnahmen angemessen sind und welche Besonderheiten Ihr Fall hat, prüft der Generator nicht.