Architektenvertrag erstellen
Leistungsphasen wählen, Honorar verteilen lassen, Rechte an den Plänen regeln, PDF herunterladen.
Unterschreiben: PDF in eSign öffnen. Bei gesetzlicher Schriftform genügt das nicht: Form und Unterschrift.
Vertragsdaten
Welches Recht?
Land
Währung
Parteien
Baut der Bauherr privat?
Planer
Bauvorhaben
Stehen Nutzung, Größe und Budget schon fest?
Leistungsphasen
Honorar
Nebenkosten
Versicherung und Urheberrecht
Darf der Planer das Bauwerk als Referenz zeigen?
Anlagen & Anhänge (optional)
Zusätzliche Dokumente stehen hinter der Unterschrift im selben PDF, jede Anlage auf einer eigenen Seite. Die Seitenzählung läuft durch („Seite 4 von 6 – Anlage 1: …“), und der Vertrag nennt die Anlagen als Bestandteil.
Ort und Datum für die Unterschrift
Form und Unterschrift
- HinweisHonorar in Textform. Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung in Textform; fehlt sie, gilt für Grundleistungen der Basishonorarsatz der HOAI (§ 7 Abs. 1 HOAI). Schicken Sie den Vertrag deshalb mindestens per E-Mail oder als PDF.
- HinweisHinweis vor der Unterschrift. Einem privaten Bauherrn muss der Architekt vor dessen Vertragserklärung in Textform sagen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als nach den Honorartafeln vereinbart werden kann (§ 7 Abs. 2 HOAI). Der Vertrag enthält den Satz – geben Sie ihn vor der Unterschrift weiter.
- FormfreiFormfrei. Verträge sind grundsätzlich formfrei (§ 883 ABGB). Unterschreiben Sie beide.
- FormfreiFormfrei. Verträge bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz sie vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 OR). Unterschreiben Sie beide.
- HinweisLand wählen. Sobald Sie das Land gewählt haben, steht hier, welche Form gilt.
Passende Rechner und Werkzeuge
Kostenlos und im Browser. Öffnen in einem neuen Tab; Ihre Angaben aus diesem Formular werden nicht übertragen.
- Rechnung erstellenRechnung als PDF (öffnet in neuem Tab)
- Mehrwertsteuer-RechnerNetto, Brutto und Steuer, auch für Kleinunternehmer (öffnet in neuem Tab)
- QR-ZahlungscodeÜberweisung per QR-Code, auch Schweizer QR-Rechnung (öffnet in neuem Tab)
- FristenrechnerFristende nach Tagen, Wochen oder Monaten, mit Feiertagen (öffnet in neuem Tab)
- VerjährungsrechnerWann Ansprüche verjähren (öffnet in neuem Tab)
Häufige Fragen
Ist die HOAI noch verbindlich?
Sie legt keine Pflichtsätze fest: das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien in Textform, die HOAI kann dabei zugrunde gelegt werden (§ 1 HOAI). Fehlt sie, gilt für Grundleistungen der Basishonorarsatz (§ 7 Abs. 1 HOAI). Einem privaten Bauherrn muss der Architekt vorher in Textform sagen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als nach den Honorartafeln vereinbart werden kann (§ 7 Abs. 2 HOAI).
Wie verteilt sich das Honorar auf die Leistungsphasen?
Die HOAI gewichtet die neun Phasen bei Gebäuden mit 2, 7, 15, 3, 25, 10, 4, 32 und 2 Prozent (§ 34 Abs. 3 HOAI). Das Formular verteilt Ihr Pauschalhonorar nach diesen Gewichten auf die gewählten Phasen – das ist zugleich der Abschlagsplan.
Kann der Bauherr aussteigen, wenn die Kosten zu hoch sind?
Stehen die Planungsziele zu Beginn noch nicht fest, erstellt der Architekt zuerst eine Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung. Danach kann der Bauherr binnen zwei Wochen kündigen und zahlt nur das bis dahin Geleistete (§ 650r BGB). Unabhängig davon kann er jederzeit kündigen, schuldet dann aber die Vergütung abzüglich Ersparnis, vermutet 5 % des Rests (§ 648 BGB). In der Schweiz vereinbart der Vertrag die jederzeitige Kündigung nach Art. 404 OR.
Wem gehören die Pläne?
Das Urheberrecht bleibt beim Architekten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 UrhG; § 3 UrhG Österreich; Art. 2 URG). Der Vertrag räumt dem Bauherrn das Recht ein, die Pläne für dieses Bauvorhaben zu nutzen, auch für Instandhaltung und spätere Änderungen – für ein anderes Bauvorhaben nur mit Zustimmung.