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Dropshipping-Vertrag erstellen

Ware, Versand und Retouren regeln, Rüge und Haftung klären, PDF herunterladen.

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Allgemeines Muster für Deutschland, Österreich und die Schweiz, keine Rechtsberatung. Das Recht wählen Sie im Formular.

Unterschreiben: PDF in eSign öffnen. Bei gesetzlicher Schriftform genügt das nicht: Form und Unterschrift.

Vertragsdaten

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Welches Recht?

Land

Währung

Noch zu wählen: Land, Währung, Produkte, Neutraler Versand (Absender ist der Händler), Umsatzsteuer, Rügefrist, Widerrufs-Retouren gehen an, Wessen Name steht auf der Ware?, Beginn. Erst dann wird der PDF-Knopf frei.

Parteien

Ware und Versand

Bestandsmeldung

Neutraler Versand (Absender ist der Händler)

Preise und Zahlung

Abrechnung

Umsatzsteuer

Mängel und Retouren

Widerrufs-Retouren gehen an

Produkthaftung

Wessen Name steht auf der Ware?

Laufzeit

Anlagen & Anhänge (optional)

Zusätzliche Dokumente stehen hinter der Unterschrift im selben PDF, jede Anlage auf einer eigenen Seite. Die Seitenzählung läuft durch („Seite 4 von 6 – Anlage 1: …“), und der Vertrag nennt die Anlagen als Bestandteil.

Ort und Datum für die Unterschrift

Form und Unterschrift

  • HinweisLand wählen. Sobald Sie das Land gewählt haben, steht hier, welche Form gilt.

Häufige Fragen

Warum eine eigene Rügefrist?

Unter Kaufleuten muss der Käufer Ware sonst unverzüglich nach Ablieferung prüfen und Mängel rügen (§ 377 HGB, § 377 UGB, Art. 201 OR). Beim Dropshipping geht die Ware direkt zum Endkunden; der Händler erfährt erst durch ihn vom Mangel. Der Vertrag lässt die Frist deshalb erst mit der Kundenmeldung laufen.

Wer haftet für gefährliche Produkte?

Zuerst Hersteller und Importeur. Der Händler haftet, wenn er den Hersteller nicht rechtzeitig nennen kann (§ 4 Abs. 3 ProdHaftG, § 1 Abs. 2 PHG, Art. 2 Abs. 2 PrHG), und immer, wenn er seine eigene Marke auf die Ware setzt.

Kann der Lieferant den Rückgriff ausschließen?

In Deutschland nur eingeschränkt: verkauft der Händler an Verbraucher, kann sich der Lieferant auf einen Ausschluss nur berufen, wenn ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt ist (§ 478 Abs. 2 BGB). In Österreich regelt § 933b ABGB den Rückgriff des Unternehmers.

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