E-Bike- und Fahrrad-Kaufvertrag erstellen
Rad, Akku und Preis eintragen, Eigentum absichern, PDF herunterladen.
Unterschreiben: PDF in eSign öffnen. Bei gesetzlicher Schriftform genügt das nicht: Form und Unterschrift.
Vertragsdaten
Welches Recht?
Land
Währung
Verkäufer ist
Verkäufer und Käufer
Rad
Art
Eigentum
Zustand
Stürze und Unfallschäden
Was der Verkäufer weiß und verschweigt, entwertet den Gewährleistungsausschluss.
Kaufpreis und Übergabe
Zahlung
Gewährleistung
Der Ausschluss gilt nicht bei Arglist und nicht für Zugesichertes.
Anlagen & Anhänge (optional)
Zusätzliche Dokumente stehen hinter der Unterschrift im selben PDF, jede Anlage auf einer eigenen Seite. Die Seitenzählung läuft durch („Seite 4 von 6 – Anlage 1: …“), und der Vertrag nennt die Anlagen als Bestandteil.
Ort und Datum für die Unterschrift
Form und Unterschrift
- FormfreiKeine Form vorgeschrieben. In den für dieses Muster geprüften Normen ist für den Kaufvertrag über ein Fahrrad keine Form vorgeschrieben. Unterschreiben Sie beide Ausfertigungen eigenhändig; das ist der übliche Nachweis.
- FormfreiFormfrei. Verträge sind grundsätzlich formfrei (§ 883 ABGB); für den Fahrradkauf wurde keine Formvorschrift gefunden. Unterschreiben Sie beide Ausfertigungen eigenhändig als Nachweis.
- FormfreiFormfrei. Verträge bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz sie vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 OR); für den Fahrradkauf wurde keine gefunden. Unterschreiben Sie beide Ausfertigungen eigenhändig als Nachweis.
- HinweisLand wählen. Sobald Sie das Land gewählt haben, steht hier, welche Form gilt.
Eine Bild-Unterschrift, wie sie eSign erzeugt, ist keine qualifizierte elektronische Signatur. Wo das Gesetz Schriftform verlangt, zählt die eigenhändige Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB); die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt sie nur, soweit das Gesetz die elektronische Form nicht ausschließt (§ 126 Abs. 3, § 126a BGB). Textform (§ 126b BGB) genügt nur, wo das Gesetz sie ausdrücklich nennt.
Eine Bild-Unterschrift, wie sie eSign erzeugt, ist keine qualifizierte elektronische Signatur. Grundsatz: Verträge sind formfrei, außer in den vom Gesetz bestimmten Fällen (§ 883 ABGB). Ist Schriftlichkeit vorgeschrieben oder vereinbart, kommt der Vertrag durch die Unterschrift der Parteien zustande (§ 886 ABGB); eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit (§ 4 Abs. 1 SVG).
Eine Bild-Unterschrift, wie sie eSign erzeugt, ist keine qualifizierte elektronische Signatur. Grundsatz: Formfreiheit, außer das Gesetz schreibt eine Form vor (Art. 11 Abs. 1 OR). Bei gesetzlicher Schriftform tragen alle Verpflichteten ihre Unterschrift (Art. 13 Abs. 1 OR); sie ist eigenhändig zu schreiben (Art. 14 Abs. 1 OR). Gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel (Art. 14 Abs. 2bis OR).
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Häufige Fragen
Wie schütze ich mich beim Kauf vor einem gestohlenen Rad?
Lassen Sie sich den ursprünglichen Kaufbeleg zeigen und gleichen Sie die Rahmennummer ab. An einem gestohlenen Rad erwirbt ein privater Käufer in Deutschland auch gutgläubig kein Eigentum (§ 935 Abs. 1 BGB); in Österreich schützt der gute Glaube nur beim Kauf vom Händler, bei einer Versteigerung oder vom Vertrauensmann des Eigentümers (§ 367 Abs. 1 ABGB); in der Schweiz kann der Bestohlene das Rad fünf Jahre lang von jedem Erwerber zurückfordern (Art. 934 Abs. 1 ZGB).
Ist ein E-Bike ein Fahrrad?
Ein Pedelec mit höchstens 250 W, dessen Unterstützung bei 25 km/h endet, gilt in Deutschland (§ 1 Abs. 3 StVG) und Österreich (§ 1 Abs. 2a KFG 1967) als Fahrrad. Ein S-Pedelec, das darüber unterstützt, fällt nicht darunter; auch ein Pedelec, dessen Begrenzung verändert wurde (Tuning), nicht mehr.
Was gilt für den Akku?
Die Restkapazität ist die wichtigste Angabe beim gebrauchten E-Bike. Im Vertrag steht sie als Angabe nach Kenntnisstand mit ihrer Quelle, etwa einer Werkstattdiagnose; sichert der Verkäufer sie zu, haftet er dafür auch bei einem Gewährleistungsausschluss.
Kann ich als Privatperson die Gewährleistung ausschließen?
Ja, zwischen Privatpersonen, aber nicht bei Arglist und nicht für Zugesichertes: Deutschland § 444 BGB, Österreich § 929 ABGB, Schweiz Art. 199 OR. Für den Verkauf durch einen Händler an Verbraucher gibt es hier bewusst keinen Vertrag.