E-Learning-Vertrag erstellen
Kurs, Lizenz und Preis eintragen, Widerruf regeln, PDF herunterladen.
Unterschreiben: PDF in eSign öffnen. Bei gesetzlicher Schriftform genügt das nicht: Form und Unterschrift.
Vertragsdaten
Welches Recht?
Land
Währung
Parteien
Teilnehmer ist
Kurs
Lernkontrolle durch Lehrende
Korrigieren, betreuen oder prüfen Lehrende den Lernfortschritt?
Lizenz und Zugang
Lizenz
Zugangsdauer
Preis
Umsatzsteuer
Widerruf bei Privatkunden
Anlagen & Anhänge (optional)
Zusätzliche Dokumente stehen hinter der Unterschrift im selben PDF, jede Anlage auf einer eigenen Seite. Die Seitenzählung läuft durch („Seite 4 von 6 – Anlage 1: …“), und der Vertrag nennt die Anlagen als Bestandteil.
Ort und Datum für die Unterschrift
Form und Unterschrift
- FormfreiFormfrei. Für den Kursvertrag schreibt das Gesetz keine Form vor; ein Selbstlernkurs ohne Lernkontrolle ist kein Fernunterricht (§ 1 Abs. 1 FernUSG).
- ZulassungFernunterricht: Mit Lernerfolgskontrolle braucht der Lehrgang eine Zulassung (§ 12 Abs. 1 FernUSG); ohne sie ist der Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1).
- FormfreiFormfrei. Verträge sind grundsätzlich formfrei (§ 883 ABGB).
- FormfreiFormfrei. Verträge bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz sie vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 OR).
- HinweisLand wählen. Sobald Sie das Land gewählt haben, steht hier, welche Form gilt.
Passende Rechner und Werkzeuge
Kostenlos und im Browser. Öffnen in einem neuen Tab; Ihre Angaben aus diesem Formular werden nicht übertragen.
Häufige Fragen
Ist mein Online-Kurs Fernunterricht?
In Deutschland ja, wenn Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird, etwa durch Korrekturen, Betreuung oder Prüfungen (§ 1 Abs. 1 FernUSG). Dann braucht der Lehrgang eine Zulassung (§ 12 Abs. 1), sonst ist der Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1). Der Wortlaut unterscheidet nicht zwischen Privatkunden und Unternehmen. Ein reiner Selbstlernkurs ohne Lernkontrolle fällt nicht darunter.
Wann erlischt das Widerrufsrecht bei einem Online-Kurs?
Bei digitalen Inhalten mit Beginn der Bereitstellung, aber nur wenn der Kunde ausdrücklich zugestimmt, seine Kenntnis vom Erlöschen bestätigt und eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger erhalten hat (§ 356 Abs. 6 BGB, § 18 Abs. 1 Z 11 FAGG). Sonst gilt die volle Frist.
Was ist der Unterschied zwischen Einzel- und Mehrplatzlizenz?
Die Einzellizenz gilt für eine Person, die Mehrplatzlizenz für eine vereinbarte Zahl namentlich benannter Personen eines Unternehmens. Weitergabe von Zugangsdaten ist in beiden Fällen ausgeschlossen.
Schuldet der Anbieter einen Lernerfolg?
Nein. Geschuldet ist der Zugang zu den Inhalten in der vereinbarten Qualität, nicht ein Prüfungs- oder wirtschaftlicher Erfolg.