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Fortbildungsvereinbarung erstellen

Fortbildung und Kosten eintragen, Bindung festlegen, Rückzahlung fair regeln, PDF herunterladen.

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Allgemeines Muster für Deutschland, Österreich und die Schweiz, keine Rechtsberatung. Das Recht wählen Sie im Formular.

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Noch zu wählen: Land, Währung, Fortbildung, Beginn, Ende, Verwertbarkeit, Freistellung, Gebühren, Bindungsdauer, Abbruch und Prüfung. Erst dann wird der PDF-Knopf frei.

Parteien

Fortbildung

Kann der Arbeitnehmer das Gelernte auch bei anderen Arbeitgebern nutzen?

Freistellung von der Arbeit

Kosten

Bindung

Rückzahlung auch bei Abbruch oder nicht abgelegter Prüfung?

Anlagen & Anhänge (optional)

Zusätzliche Dokumente stehen hinter der Unterschrift im selben PDF, jede Anlage auf einer eigenen Seite. Die Seitenzählung läuft durch („Seite 4 von 6 – Anlage 1: …“), und der Vertrag nennt die Anlagen als Bestandteil.

Ort und Datum für die Unterschrift

Form und Unterschrift

  • HinweisLand wählen. Sobald Sie das Land gewählt haben, steht hier, welche Form gilt.

Häufige Fragen

Darf der Arbeitgeber Fortbildungskosten zurückverlangen?

In Deutschland ja, wenn die Klausel nach dem Grund des Ausscheidens unterscheidet: Wer kündigt, weil der Arbeitgeber ihm Anlass gab oder weil er unverschuldet dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, zahlt nichts zurück (BAG, 1. März 2022 – 9 AZR 260/21). In Österreich regelt § 2d AVRAG den Rückersatz ausdrücklich: schriftlich, anteilig je Monat, höchstens vier Jahre, in besonderen Fällen acht.

Wie lange darf die Bindung dauern?

In Österreich höchstens vier Jahre nach Ende der Ausbildung, in besonderen Fällen acht (§ 2d Abs. 3 Z 2 AVRAG). In Deutschland steht keine Zahl im Gesetz; die Bindung muss zu Dauer und Wert der Fortbildung passen, eine zu lange Bindung macht die Klausel unwirksam (BAG, 18. März 2014 – 9 AZR 545/12).

Muss ich zahlen, wenn ich die Prüfung nicht bestehe?

Nur wenn die Klausel das für selbst verschuldete Gründe vorsieht. Eine Rückzahlung, die schlechthin an das Nichtablegen der Prüfung anknüpft, ist unwirksam (BAG, 25. April 2023 – 9 AZR 187/22). In Österreich setzt der Rückersatz eine erfolgreich absolvierte Ausbildung voraus (§ 2d Abs. 1 AVRAG).

Und in der Schweiz?

Das OR kennt keine Sonderregel. Für die Arbeit notwendige Schulungen sind aber Auslagen des Arbeitgebers, und eine Abrede, dass der Arbeitnehmer sie trägt, ist nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR).

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