GbR-Vertrag erstellen
Partner und Beteiligungen eintragen, Regeln wählen, PDF herunterladen.
Unterschreiben: PDF in eSign öffnen. Bei gesetzlicher Schriftform genügt das nicht: Form und Unterschrift.
Vertragsdaten
Welches Recht?
Land
Währung
Rechtsfähigkeit
Auftreten
Zweck und Sitz
Beginn
Dauer
Ende
Gesellschafter 1
Gesellschafter 2
Gesellschafter 3
Gesellschafter 4
Geschäftsführung und Beschlüsse
Geschäftsführung
Vertretung nach außen (bei Auftreten im Rechtsverkehr)
Beschlüsse
Haftung, Kündigung, Tod
Kündigung
Tod eines Gesellschafters
Weitere Regeln
Anlagen & Anhänge (optional)
Zusätzliche Dokumente stehen hinter der Unterschrift im selben PDF, jede Anlage auf einer eigenen Seite. Die Seitenzählung läuft durch („Seite 4 von 6 – Anlage 1: …“), und der Vertrag nennt die Anlagen als Bestandteil.
Ort und Datum für die Unterschrift
Form und Unterschrift
- FormfreiGesellschaftsvertrag: formfrei. Für den Vertrag schreibt das Gesetz keine Form vor (§ 705 Abs. 1 BGB); unterschreiben Sie alle zum Nachweis.
- FormfreiFormfrei. Verträge sind im Allgemeinen formfrei (§ 883 ABGB). Unterschreiben Sie alle zum Nachweis.
- FormfreiFormfrei. Verträge bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz sie vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 OR). Unterschreiben Sie alle zum Nachweis.
- HinweisGrundstück als Beitrag. Bringt ein Gesellschafter ein Grundstück ein, gelten dafür besondere Formvorschriften; klären Sie das vorab mit einem Notar.
- HinweisLand wählen. Sobald Sie das Land gewählt haben, steht hier, welche Form gilt.
eSign erzeugt nur eine Bild-Unterschrift, keine qualifizierte elektronische Signatur. Wo das Gesetz Schriftform verlangt, zählt die eigenhändige Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB); die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt sie, soweit das Gesetz die elektronische Form nicht ausschließt (§ 126 Abs. 3, § 126a BGB). Textform (§ 126b BGB) genügt nur, wo das Gesetz sie ausdrücklich nennt.
eSign erzeugt nur eine Bild-Unterschrift, keine qualifizierte elektronische Signatur. Formfrei außer in gesetzlichen Fällen (§ 883 ABGB); bei Schriftlichkeit gilt die Unterschrift (§ 886 ABGB), ersetzbar durch qualifizierte Signatur (§ 4 Abs. 1 SVG).
eSign erzeugt nur eine Bild-Unterschrift, keine qualifizierte elektronische Signatur. Formfrei außer in gesetzlichen Fällen (Art. 11 Abs. 1 OR); bei Schriftform unterschreiben alle Verpflichteten eigenhändig (Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 OR), gleichgestellt ist die qualifizierte Signatur mit Zeitstempel (Art. 14 Abs. 2bis OR).
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Kostenlos und im Browser. Öffnen in einem neuen Tab; Ihre Angaben aus diesem Formular werden nicht übertragen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen GbR, GesbR und einfacher Gesellschaft?
Es ist dieselbe Grundform in drei Rechtsordnungen: In Deutschland die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), die seit dem MoPeG rechtsfähig sein kann, wenn sie am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§ 705 Abs. 2 BGB). In Österreich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175 ff. ABGB), die nicht rechtsfähig ist, aber als Außengesellschaft auftreten kann (§ 1175 Abs. 2, § 1176 ABGB). In der Schweiz die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Haften die Gesellschafter persönlich?
Ja, gegenüber Dritten: in Deutschland als Gesamtschuldner persönlich, abweichende Vereinbarungen wirken nicht gegen Dritte (§ 721 BGB); in Österreich als Gesamtschuldner, wenn mit dem Dritten nichts anderes vereinbart ist (§ 1199 Abs. 1 ABGB); in der Schweiz solidarisch unter Vorbehalt anderer Vereinbarung (Art. 544 Abs. 3 OR). Das Muster enthält deshalb nur eine Regel zum Ausgleich untereinander.
Wie kündigt ein Gesellschafter?
In Deutschland bei unbestimmter Dauer mit drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres (§ 725 Abs. 1 BGB), in Österreich nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit mindestens sechs Monaten Frist (§ 1209 Abs. 1 ABGB), in der Schweiz mit sechs Monaten, bei jährlichem Abschluss auf das Ende des Geschäftsjahres (Art. 546 OR). Die Kündigung aus wichtigem Grund lässt sich in keinem der drei Länder ausschließen.
Was passiert beim Tod eines Gesellschafters?
In Deutschland scheidet er aus, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB); mit einer Fortsetzungsklausel geht der Anteil auf die Erben über (§ 711 Abs. 2 BGB). In Österreich und der Schweiz löst der Tod die Gesellschaft auf, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 1208 Z 5 ABGB, Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Das Muster fragt es ausdrücklich ab.
Warum müssen die Beteiligungen 100 Prozent ergeben?
Stimmkraft und Anteil an Gewinn und Verlust richten sich nach den Beteiligungen (§ 709 Abs. 3 BGB, § 1195 Abs. 2 ABGB, Art. 533 OR); ergeben sie nicht 100 Prozent, bleibt unklar, wie verteilt wird. Das Werkzeug sperrt den Download, bis die Summe stimmt.