Geschäftsführervertrag erstellen
Vertretung und Vergütung festlegen, Kündigung und Wettbewerbsverbot nach Landesrecht regeln, PDF herunterladen.
Unterschreiben: PDF in eSign öffnen. Bei gesetzlicher Schriftform genügt das nicht: Form und Unterschrift.
Vertragsdaten
Welches Recht?
Land
Währung
Parteien
Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat?
Aufgaben und Vertretung
Vertretung
Befreiung von § 181 BGB (Geschäfte mit sich selbst)?
Ist der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter?
Dienstort und Vergütung
Auszahlung
Variable Vergütung
Urlaub, Krankheit, Versicherung
D&O-Versicherung durch die Gesellschaft?
Haftung gegenüber der Gesellschaft
Laufzeit und Kündigung
Befristet?
Kündigung zum
Abberufung beendet auch den Vertrag?
Nach dem Vertragsende
Wettbewerbsverbot nach Vertragsende
Entschädigung je Monat?
Anlagen & Anhänge (optional)
Zusätzliche Dokumente stehen hinter der Unterschrift im selben PDF, jede Anlage auf einer eigenen Seite. Die Seitenzählung läuft durch („Seite 4 von 6 – Anlage 1: …“), und der Vertrag nennt die Anlagen als Bestandteil.
Ort und Datum für die Unterschrift
Form und Unterschrift
- FormfreiFormfrei. Der Anstellungsvertrag braucht keine Form. Er wird von den Gesellschaftern abgeschlossen, die über Bestellung und Abberufung entscheiden (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Unterschreiben Sie beide.
- HinweisBefreiung ins Handelsregister. Eine Befreiung von § 181 BGB gehört zur Vertretungsbefugnis und muss im Handelsregister eingetragen werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG).
- FormfreiFormfrei. Der Vertrag braucht keine Form. Besteht ein Aufsichtsrat, vertritt er die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit den Geschäftsführern (§ 30l Abs. 1 GmbHG).
- HinweisKonkurrenzverbot schriftlich. Unterschreiben Sie auf Papier, damit Konkurrenzverbot und Kündigungsfristen nachweisbar sind.
- FormfreiFormfrei. Die Entschädigung der Geschäftsführer setzt die Gesellschafterversammlung fest (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 6 OR). Unterschreiben Sie beide.
- HinweisKonkurrenzverbot schriftlich. Ein Konkurrenzverbot nach Vertragsende bedarf der Schriftform (Art. 340 Abs. 1 OR). Unterschreiben Sie auf Papier.
- HinweisLand wählen. Sobald Sie das Land gewählt haben, steht hier, welche Form gilt.
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Kostenlos und im Browser. Öffnen in einem neuen Tab; Ihre Angaben aus diesem Formular werden nicht übertragen.
- Brutto-Netto-RechnerNettolohn aus dem Bruttogehalt (öffnet in neuem Tab)
- Brutto-Netto-Rechner ÖsterreichNettolohn nach österreichischem Recht (öffnet in neuem Tab)
- Brutto-Netto-Rechner SchweizNettolohn nach Schweizer Recht (öffnet in neuem Tab)
- Dienstwagen-RechnerGeldwerter Vorteil und Netto-Belastung (öffnet in neuem Tab)
- eSignPDF im Browser unterschreiben (Bild-Unterschrift) (öffnet in neuem Tab)
Häufige Fragen
Wer schließt den Vertrag für die GmbH ab?
Die Gesellschafter, die auch über Bestellung und Abberufung entscheiden (§ 46 Nr. 5 GmbHG; Art. 804 Abs. 2 Ziff. 2 OR). In Österreich vertritt ein bestehender Aufsichtsrat die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit den Geschäftsführern (§ 30l Abs. 1 GmbHG).
Braucht ein Geschäftsführer eine Befreiung von § 181 BGB?
Nur wenn er Geschäfte zwischen der Gesellschaft und sich selbst oder einem Dritten, den er vertritt, abschließen soll. Die Befreiung gehört zur Vertretungsbefugnis und wird im Handelsregister eingetragen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). In Österreich braucht ein solches Geschäft vorher die Zustimmung des Aufsichtsrats oder der übrigen Geschäftsführer (§ 25 Abs. 4 GmbHG), in der Schweiz Schriftform (Art. 718b OR).
Muss für ein Wettbewerbsverbot eine Entschädigung gezahlt werden?
In Deutschland nicht: einem GmbH-Geschäftsführer muss keine Karenzentschädigung versprochen werden; das Verbot darf aber nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über das Notwendige hinausgehen (BGH, 23. April 2024 – II ZR 99/22). In Österreich gilt für angestellte Geschäftsführer höchstens ein Jahr und eine Entgeltgrenze (§ 36 AngG), in der Schweiz Schriftform und angemessene Begrenzung (Art. 340, 340a OR).
Endet der Vertrag mit der Abberufung?
Nicht von selbst: Bestellung und Anstellung sind getrennt; die Abberufung lässt Ansprüche aus dem Vertrag unberührt (§ 38 Abs. 1 GmbHG; § 16 Abs. 1 GmbHG; Art. 815 Abs. 5 OR). Der Vertrag kann vorsehen, dass die Abberufung zugleich als Kündigung zum nächsten Termin gilt.