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Handelsvertretervertrag erstellen

Gebiet und Provision eintragen, gesetzliche Fristen übernehmen, PDF herunterladen.

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Allgemeines Muster für Deutschland, Österreich und die Schweiz, keine Rechtsberatung. Das Recht wählen Sie im Formular.

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Welches Recht?

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Währung

Noch zu wählen: Land, Währung, Produkte, Befugnis, Gebiet ausschließlich?, Provision, Abrechnung, Beginn, Wettbewerbsverbot nach Vertragsende. Erst dann wird der PDF-Knopf frei.

Parteien

Tätigkeit

Befugnis

Gebiet ausschließlich?

Während des Vertrags Wettbewerber vertreten?

Provision

Abrechnung

Beginn und Kündigung

Nach dem Vertragsende

Wettbewerbsverbot nach Vertragsende

Anlagen & Anhänge (optional)

Zusätzliche Dokumente stehen hinter der Unterschrift im selben PDF, jede Anlage auf einer eigenen Seite. Die Seitenzählung läuft durch („Seite 4 von 6 – Anlage 1: …“), und der Vertrag nennt die Anlagen als Bestandteil.

Ort und Datum für die Unterschrift

Form und Unterschrift

  • HinweisLand wählen. Sobald Sie das Land gewählt haben, steht hier, welche Form gilt.

Häufige Fragen

Kann man den Ausgleichsanspruch ausschließen?

Nein, nicht im Voraus. Er beträgt höchstens eine durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre und ist binnen eines Jahres nach Vertragsende geltend zu machen (§ 89b HGB; § 24 HVertrG). In der Schweiz ist die Kundschaftsentschädigung unabdingbar (Art. 418u OR).

Ist ein Wettbewerbsverbot nach Vertragsende erlaubt?

In Deutschland höchstens für zwei Jahre, schriftlich und nur gegen eine angemessene Entschädigung (§ 90a HGB). In Österreich ist es unwirksam (§ 25 HVertrG). In der Schweiz gelten die Regeln des Arbeitsvertrags entsprechend, und der Agent erhält ein besonderes Entgelt (Art. 418d Abs. 2 OR).

Welche Kündigungsfristen gelten?

Deutschland: im ersten Jahr 1 Monat, im zweiten 2, im dritten bis fünften 3 und danach 6 Monate zum Monatsende (§ 89 HGB). Österreich: 1 Monat, dann je angefangenem Vertragsjahr einen Monat mehr bis 6 Monate (§ 21 HVertrG). Schweiz: im ersten Jahr auf Ende des Folgemonats, danach 2 Monate auf Quartalsende (Art. 418q OR).

Wie oft muss abgerechnet werden?

In Deutschland monatlich, höchstens alle drei Monate (§ 87c HGB), in Österreich spätestens am Monatsende nach dem Quartal (§ 14 HVertrG). In der Schweiz mangels Abrede halbjährlich (Art. 418i OR).

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