Jagdpachtvertrag erstellen
Revier und Pachtzeit festlegen, Pachtzins berechnen lassen, Wildschaden regeln, PDF herunterladen.
Unterschreiben: PDF in eSign öffnen. Bei gesetzlicher Schriftform genügt das nicht: Form und Unterschrift.
Vertragsdaten
Welches Recht?
Land
Währung
Parteien
Revier
Art des Jagdbezirks
Bundesland
Jagdsystem
Pachtzeit und Pachtzins
Pachtzins
Wildschaden und Jagdbetrieb
Wildschaden
Jagderlaubnisse an Dritte
Pächter und Versicherung
Anlagen & Anhänge (optional)
Zusätzliche Dokumente stehen hinter der Unterschrift im selben PDF, jede Anlage auf einer eigenen Seite. Die Seitenzählung läuft durch („Seite 4 von 6 – Anlage 1: …“), und der Vertrag nennt die Anlagen als Bestandteil.
Ort und Datum für die Unterschrift
Form und Unterschrift
- HinweisSchriftlich. Der Jagdpachtvertrag muss schriftlich geschlossen werden, sonst ist er nichtig (§ 11 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 BJagdG). Drucken und beide unterschreiben.
- HinweisAnzeige bei der Behörde. Der Vertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen; vor Ablauf von drei Wochen nach der Anzeige darf der Pächter nicht jagen, sofern die Behörde es nicht früher gestattet (§ 12 BJagdG).
- HinweisBehörde einbinden. Bei einer Eigenjagd übermitteln Sie den Vertrag unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde (Oö. JagdG 2024, § 29 Abs. 1) bzw. zeigen ihn dort binnen acht Tagen an (NÖ JagdG 1974, § 51 Abs. 1). Unterschreiben Sie beide.
- HinweisKantonales Recht. Jagdsystem, Pachtdauer und Anzeige regelt der Kanton (Art. 3 Abs. 1 und 2 JSG). Prüfen Sie das Gesetz Ihres Kantons und unterschreiben Sie beide.
- HinweisLand wählen. Sobald Sie das Land gewählt haben, steht hier, welche Form gilt.
Passende Rechner und Werkzeuge
Kostenlos und im Browser. Öffnen in einem neuen Tab; Ihre Angaben aus diesem Formular werden nicht übertragen.
- FristenrechnerFristende nach Tagen, Wochen oder Monaten, mit Feiertagen (öffnet in neuem Tab)
- Rechnung erstellenRechnung als PDF (öffnet in neuem Tab)
- QR-ZahlungscodeÜberweisung per QR-Code, auch Schweizer QR-Rechnung (öffnet in neuem Tab)
- MWST-Rechner SchweizMehrwertsteuer mit den Schweizer Sätzen (öffnet in neuem Tab)
Häufige Fragen
Muss der Jagdpachtvertrag schriftlich sein?
In Deutschland ja: der Vertrag ist schriftlich abzuschließen, und ein Vertrag, der dieser Vorschrift nicht entspricht, ist nichtig (§ 11 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 BJagdG). Er ist außerdem der Behörde anzuzeigen; sie kann ihn binnen drei Wochen beanstanden (§ 12 BJagdG).
Wie lange läuft ein Jagdpachtvertrag?
In Deutschland soll die Pachtdauer mindestens neun Jahre betragen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 BJagdG). In Österreich folgt sie der Jagdperiode: in Niederösterreich neun Jagdjahre (§ 11 NÖ JagdG 1974), in Oberösterreich neun oder sechs Jahre (§ 3 Abs. 2 Oö. JagdG 2024).
Wer zahlt den Wildschaden?
In Deutschland trifft die Ersatzpflicht bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk den Pächter nur, wenn er den Ersatz übernommen hat (§ 29 Abs. 1 BJagdG); das Formular kann die Übernahme voll, bis zu einem Höchstbetrag oder gar nicht regeln. In Österreich ersetzt der Jagdausübungsberechtigte Wildschäden nach dem Landesgesetz (Oö. § 63, NÖ § 101); in der Schweiz regelt der Kanton die Entschädigung (Art. 13 Abs. 2 JSG).
Wer darf pachten?
In Deutschland nur, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher während dreier Jahre einen solchen in Deutschland hatte; zudem höchstens 1.000 Hektar (§ 11 Abs. 3 und 5 BJagdG). Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, schließt einen nichtigen Vertrag (§ 11 Abs. 6 BJagdG).
Warum fehlt die Genossenschaftsjagd in Österreich und die Patentjagd in der Schweiz?
In Österreich bestimmt das Land das Verfahren der Verpachtung der Genossenschaftsjagd, in Niederösterreich sogar das Vertragsmuster (§ 41 Abs. 1 NÖ JagdG 1974). In der Patentjagd erteilt der Kanton die Berechtigung selbst; einen Revierpachtvertrag gibt es dort nicht. Beides kann dieses Formular nicht abbilden.