Künstler- und DJ-Vertrag erstellen
Auftritt, Gage und Technik eintragen, Absage und Ausfall regeln, PDF herunterladen.
Unterschreiben: PDF in eSign öffnen. Bei gesetzlicher Schriftform genügt das nicht: Form und Unterschrift.
Vertragsdaten
Welches Recht?
Land
Währung
Parteien
Wer tritt auf?
Wohnsitz des Künstlers
Auftritt
Technik und Verpflegung
Ton- und Lichttechnik
Gage
Umsatzsteuer
Rest fällig
Reisekosten
Übernachtung durch den Veranstalter
Absage durch den Veranstalter
Ausfall, Name und Aufnahmen
Ersatz bei Krankheit
Name und Pressefotos für die Ankündigung
Fotos und Video des Auftritts
Öffentliche Veranstaltung mit Musik
Anlagen & Anhänge (optional)
Zusätzliche Dokumente stehen hinter der Unterschrift im selben PDF, jede Anlage auf einer eigenen Seite. Die Seitenzählung läuft durch („Seite 4 von 6 – Anlage 1: …“), und der Vertrag nennt die Anlagen als Bestandteil.
Ort und Datum für die Unterschrift
Form und Unterschrift
- FormfreiFormfrei. Das Gesetz schreibt für diesen Vertrag keine Form vor. Unterschreiben Sie beide, damit die Absprachen belegt sind.
- FormfreiFormfrei. Verträge sind grundsätzlich formfrei (§ 883 ABGB). Unterschreiben Sie beide.
- FormfreiFormfrei. Verträge bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz sie vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 OR).
- HinweisLand wählen. Sobald Sie das Land gewählt haben, steht hier, welche Form gilt.
Passende Rechner und Werkzeuge
Kostenlos und im Browser. Öffnen in einem neuen Tab; Ihre Angaben aus diesem Formular werden nicht übertragen.
- Mehrwertsteuer-RechnerNetto, Brutto und Steuer, auch für Kleinunternehmer (öffnet in neuem Tab)
- Rechnung erstellenRechnung als PDF (öffnet in neuem Tab)
- QR-ZahlungscodeÜberweisung per QR-Code, auch Schweizer QR-Rechnung (öffnet in neuem Tab)
- eSignPDF im Browser unterschreiben (Bild-Unterschrift) (öffnet in neuem Tab)
Häufige Fragen
Muss ich Künstlersozialabgabe zahlen?
In Deutschland zahlen sie Konzert- und Gastspielunternehmen und vergleichbare Betriebe stets (§ 24 Abs. 1 KSVG). Andere Unternehmen zahlen, wenn sie Künstler für Werbung oder für Veranstaltungen beauftragen, mit denen sie Einnahmen erzielen wollen, und die Entgelte im Jahr 1.000 € übersteigen; für Veranstaltungen gilt das erst ab mehr als drei im Jahr (§ 24 Abs. 2 KSVG). Private Feiern betrifft das nicht. Eine vergleichbare Abgabe in Österreich oder der Schweiz behandelt dieses Muster nicht.
Was gilt bei Künstlern aus dem Ausland?
Der Veranstalter behält eine Steuer von der Gage ein und führt sie ab: in Deutschland nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG, in Österreich nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, in der Schweiz als Quellensteuer nach Art. 92 DBG.
Darf der Veranstalter mit Name und Foto werben?
Nur mit Einwilligung (§ 22 KUG, Art. 28 ZGB; in Österreich schützt § 78 UrhG vor Verbreitung gegen berechtigte Interessen). Der Vertrag regelt das ausdrücklich.
Was kostet eine Absage durch den Veranstalter?
Ohne Staffel behält der Künstler die Gage abzüglich des Ersparten (§ 648 BGB, § 1168 Abs. 1 ABGB); in der Schweiz schuldet der Veranstalter volle Schadloshaltung (Art. 377 OR).