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Künstler- und DJ-Vertrag erstellen

Auftritt, Gage und Technik eintragen, Absage und Ausfall regeln, PDF herunterladen.

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Allgemeines Muster für Deutschland, Österreich und die Schweiz, keine Rechtsberatung. Das Recht wählen Sie im Formular.

Unterschreiben: PDF in eSign öffnen. Bei gesetzlicher Schriftform genügt das nicht: Form und Unterschrift.

Vertragsdaten

Muster laden:

Welches Recht?

Land

Währung

Noch zu wählen: Land, Währung, Wer tritt auf?, Wohnsitz des Künstlers, Anlass, Datum, Gage, Umsatzsteuer, Ton- und Lichttechnik, Name und Pressefotos für die Ankündigung, Fotos und Video des Auftritts, Absage-Staffel. Erst dann wird der PDF-Knopf frei.

Parteien

Wer tritt auf?

Wohnsitz des Künstlers

Auftritt

Technik und Verpflegung

Ton- und Lichttechnik

Gage

Umsatzsteuer

„Keine“ passt nur, wenn der Künstler als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweist.

Rest fällig

Reisekosten

Übernachtung durch den Veranstalter

Absage durch den Veranstalter

Ausfall, Name und Aufnahmen

Ersatz bei Krankheit

Name und Pressefotos für die Ankündigung

Fotos und Video des Auftritts

Öffentliche Veranstaltung mit Musik

Anlagen & Anhänge (optional)

Zusätzliche Dokumente stehen hinter der Unterschrift im selben PDF, jede Anlage auf einer eigenen Seite. Die Seitenzählung läuft durch („Seite 4 von 6 – Anlage 1: …“), und der Vertrag nennt die Anlagen als Bestandteil.

Ort und Datum für die Unterschrift

Form und Unterschrift

  • HinweisLand wählen. Sobald Sie das Land gewählt haben, steht hier, welche Form gilt.

Häufige Fragen

Muss ich Künstlersozialabgabe zahlen?

In Deutschland zahlen sie Konzert- und Gastspielunternehmen und vergleichbare Betriebe stets (§ 24 Abs. 1 KSVG). Andere Unternehmen zahlen, wenn sie Künstler für Werbung oder für Veranstaltungen beauftragen, mit denen sie Einnahmen erzielen wollen, und die Entgelte im Jahr 1.000 € übersteigen; für Veranstaltungen gilt das erst ab mehr als drei im Jahr (§ 24 Abs. 2 KSVG). Private Feiern betrifft das nicht. Eine vergleichbare Abgabe in Österreich oder der Schweiz behandelt dieses Muster nicht.

Was gilt bei Künstlern aus dem Ausland?

Der Veranstalter behält eine Steuer von der Gage ein und führt sie ab: in Deutschland nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG, in Österreich nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, in der Schweiz als Quellensteuer nach Art. 92 DBG.

Darf der Veranstalter mit Name und Foto werben?

Nur mit Einwilligung (§ 22 KUG, Art. 28 ZGB; in Österreich schützt § 78 UrhG vor Verbreitung gegen berechtigte Interessen). Der Vertrag regelt das ausdrücklich.

Was kostet eine Absage durch den Veranstalter?

Ohne Staffel behält der Künstler die Gage abzüglich des Ersparten (§ 648 BGB, § 1168 Abs. 1 ABGB); in der Schweiz schuldet der Veranstalter volle Schadloshaltung (Art. 377 OR).

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