Leihvertrag erstellen
Gegenstand, Zustand und Rückgabe eintragen, PDF herunterladen.
Unterschreiben: PDF in eSign öffnen. Bei gesetzlicher Schriftform genügt das nicht: Form und Unterschrift.
Vertragsdaten
Welches Recht?
Land
Wer verleiht, wer leiht?
Was wird verliehen?
Art
Währung (nur bei Wert oder Sicherheit)
Wie lange?
Übergabe
Leihzeit
Rückgabe
Nutzung und Haftung
Dürfen andere die Sache benutzen?
Haftung des Entleihers
Weitere Regeln
Anlagen & Anhänge (optional)
Zusätzliche Dokumente stehen hinter der Unterschrift im selben PDF, jede Anlage auf einer eigenen Seite. Die Seitenzählung läuft durch („Seite 4 von 6 – Anlage 1: …“), und der Vertrag nennt die Anlagen als Bestandteil.
Ort und Datum für die Unterschrift
Form und Unterschrift
- FormfreiFormfrei. Für den Leihvertrag schreibt das Gesetz keine Form vor (§ 598 BGB). Unterschreiben Sie beide zum Nachweis von Zustand und Rückgabetermin.
- FormfreiFormfrei, aber erst mit Übergabe. Der Leihvertrag entsteht mit der Übergabe der Sache; das bloße Versprechen ist verbindlich, aber noch kein Leihvertrag (§ 971 ABGB).
- FormfreiFormfrei. Verträge bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz sie vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 OR); für die Gebrauchsleihe tut es das nicht (Art. 305 OR).
- HinweisMit Entgelt ist es Miete. Die Leihe ist unentgeltlich. Soll der Entleiher etwas zahlen, passt ein Mietvertrag.
- HinweisLand wählen. Sobald Sie das Land gewählt haben, steht hier, welche Form gilt.
eSign erzeugt nur eine Bild-Unterschrift, keine qualifizierte elektronische Signatur. Wo das Gesetz Schriftform verlangt, zählt die eigenhändige Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB); für den Leihvertrag verlangt es keine.
eSign erzeugt nur eine Bild-Unterschrift, keine qualifizierte elektronische Signatur. Formfrei außer in gesetzlichen Fällen (§ 883 ABGB); bei Schriftlichkeit gilt die Unterschrift (§ 886 ABGB), ersetzbar durch qualifizierte Signatur (§ 4 Abs. 1 SVG).
eSign erzeugt nur eine Bild-Unterschrift, keine qualifizierte elektronische Signatur. Formfrei außer in gesetzlichen Fällen (Art. 11 Abs. 1 OR); bei Schriftform unterschreiben alle Verpflichteten eigenhändig (Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 OR).
Passende Rechner und Werkzeuge
Kostenlos und im Browser. Öffnen in einem neuen Tab; Ihre Angaben aus diesem Formular werden nicht übertragen.
- VerjährungsrechnerWann Ansprüche verjähren (öffnet in neuem Tab)
- FristenrechnerFristende nach Tagen, Wochen oder Monaten, mit Feiertagen (öffnet in neuem Tab)
- eSignPDF im Browser unterschreiben (Bild-Unterschrift) (öffnet in neuem Tab)
- MusterbriefKündigung und Briefe nach DIN 5008 (öffnet in neuem Tab)
Häufige Fragen
Was unterscheidet Leihe von Miete?
Die Leihe ist unentgeltlich (§ 598 BGB, § 971 ABGB, Art. 305 OR). Wird für die Überlassung etwas gezahlt, ist es Miete. Eine Sicherheit, die bei Rückgabe zurückgezahlt wird, ist kein Entgelt.
Kann ich die Sache früher zurückholen?
In Deutschland bei unvorhergesehenem Eigenbedarf (§ 605 Nr. 1 BGB) und in der Schweiz bei dringendem Bedarf aus unvorhergesehenem Fall (Art. 309 Abs. 2 OR). In Österreich nur, wenn es ausdrücklich vereinbart ist (§ 976 ABGB) – das Muster enthält die Vereinbarung, wenn Sie sie wählen. Bei vertragswidrigem Gebrauch oder Weitergabe an Dritte geht es in allen drei Ländern.
Wer haftet, wenn etwas kaputtgeht?
Der Entleiher haftet nach dem Gesetz für Schäden, die er verschuldet; normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch muss er nicht ersetzen (§ 602 BGB). Wer die Sache unerlaubt Dritten überlässt, haftet in Österreich und der Schweiz auch für Zufall (§ 978 ABGB, Art. 306 Abs. 3 OR). Eine strengere Haftung ohne Verschulden können Sie im Formular ausdrücklich wählen.
Wie schnell muss ich Schäden melden?
In Österreich muss der Verleiher Missbrauch oder übertriebene Abnutzung binnen dreißig Tagen nach der Rücknahme rügen, sonst erlischt der Anspruch (§ 982 ABGB). In Deutschland verjähren solche Ansprüche in sechs Monaten ab Rückgabe (§ 606 BGB). Prüfen Sie die Sache am besten gleich bei der Rückgabe.
Wer zahlt Benzin, Futter oder Verschleißteile?
Die gewöhnlichen Erhaltungskosten trägt der Entleiher, bei Tieren insbesondere das Futter (§ 601 Abs. 1 BGB, § 981 ABGB, Art. 307 Abs. 1 OR). Außergewöhnliche Aufwendungen sollten vorher abgestimmt werden.