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Leihvertrag erstellen

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Allgemeines Muster für Deutschland, Österreich und die Schweiz, keine Rechtsberatung. Das Recht wählen Sie im Formular.

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Welches Recht?

Land

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Wer verleiht, wer leiht?

Was wird verliehen?

Art

Währung (nur bei Wert oder Sicherheit)

Wie lange?

Übergabe

Leihzeit

Rückgabe

Nutzung und Haftung

Dürfen andere die Sache benutzen?

Haftung des Entleihers

Weitere Regeln

Anlagen & Anhänge (optional)

Zusätzliche Dokumente stehen hinter der Unterschrift im selben PDF, jede Anlage auf einer eigenen Seite. Die Seitenzählung läuft durch („Seite 4 von 6 – Anlage 1: …“), und der Vertrag nennt die Anlagen als Bestandteil.

Ort und Datum für die Unterschrift

Form und Unterschrift

  • HinweisLand wählen. Sobald Sie das Land gewählt haben, steht hier, welche Form gilt.

Häufige Fragen

Was unterscheidet Leihe von Miete?

Die Leihe ist unentgeltlich (§ 598 BGB, § 971 ABGB, Art. 305 OR). Wird für die Überlassung etwas gezahlt, ist es Miete. Eine Sicherheit, die bei Rückgabe zurückgezahlt wird, ist kein Entgelt.

Kann ich die Sache früher zurückholen?

In Deutschland bei unvorhergesehenem Eigenbedarf (§ 605 Nr. 1 BGB) und in der Schweiz bei dringendem Bedarf aus unvorhergesehenem Fall (Art. 309 Abs. 2 OR). In Österreich nur, wenn es ausdrücklich vereinbart ist (§ 976 ABGB) – das Muster enthält die Vereinbarung, wenn Sie sie wählen. Bei vertragswidrigem Gebrauch oder Weitergabe an Dritte geht es in allen drei Ländern.

Wer haftet, wenn etwas kaputtgeht?

Der Entleiher haftet nach dem Gesetz für Schäden, die er verschuldet; normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch muss er nicht ersetzen (§ 602 BGB). Wer die Sache unerlaubt Dritten überlässt, haftet in Österreich und der Schweiz auch für Zufall (§ 978 ABGB, Art. 306 Abs. 3 OR). Eine strengere Haftung ohne Verschulden können Sie im Formular ausdrücklich wählen.

Wie schnell muss ich Schäden melden?

In Österreich muss der Verleiher Missbrauch oder übertriebene Abnutzung binnen dreißig Tagen nach der Rücknahme rügen, sonst erlischt der Anspruch (§ 982 ABGB). In Deutschland verjähren solche Ansprüche in sechs Monaten ab Rückgabe (§ 606 BGB). Prüfen Sie die Sache am besten gleich bei der Rückgabe.

Wer zahlt Benzin, Futter oder Verschleißteile?

Die gewöhnlichen Erhaltungskosten trägt der Entleiher, bei Tieren insbesondere das Futter (§ 601 Abs. 1 BGB, § 981 ABGB, Art. 307 Abs. 1 OR). Außergewöhnliche Aufwendungen sollten vorher abgestimmt werden.

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