NDA erstellen: Vertraulichkeitsvereinbarung
Land und Richtung wählen, Bausteine zuschalten, PDF herunterladen.
Unterschreiben: PDF in eSign öffnen. Bei gesetzlicher Schriftform genügt das nicht: Form und Unterschrift.
Vertragsdaten
Welches Recht, welche Richtung?
Sprache / Language
Land
Wer legt Informationen offen?
Parteien
Zweck der Vertraulichkeit
Umfang und Dauer
Was ist vertraulich?
„Nur Gekennzeichnetes“ schützt nichts, was nicht markiert oder binnen 14 Tagen bestätigt wurde.
Wie lange gilt die Pflicht?
Frist ab der letzten Offenlegung. Zulässige Dauer: nicht geprüft.
Bausteine
Währung der Vertragsstrafe
Betrag je Verstoß
Anlagen & Anhänge (optional)
Zusätzliche Dokumente stehen hinter der Unterschrift im selben PDF, jede Anlage auf einer eigenen Seite. Die Seitenzählung läuft durch („Seite 4 von 6 – Anlage 1: …“), und der Vertrag nennt die Anlagen als Bestandteil.
Ort & Datum für die Unterschrift
Form und Unterschrift
- FormfreiKeine Form vorgeschrieben. In den für dieses Muster geprüften Normen ist keine Form vorgeschrieben. Beide Parteien unterschreiben zum Nachweis; bei einer Vertragsstrafe ist das besonders ratsam.
- FormfreiFormfrei. Verträge sind grundsätzlich formfrei (§ 883 ABGB); eine Formvorschrift für die Vertraulichkeitsvereinbarung wurde nicht gefunden. Unterschreiben Sie beide zum Nachweis.
- FormfreiFormfrei. Verträge bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz sie vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 OR); für die Geheimhaltungsvereinbarung wurde keine gefunden. Unterschreiben Sie beide zum Nachweis.
- HinweisLand wählen. Sobald Sie das Land gewählt haben, steht hier, welche Form gilt.
Eine Bild-Unterschrift, wie sie eSign erzeugt, ist keine qualifizierte elektronische Signatur. Wo das Gesetz Schriftform verlangt, zählt die eigenhändige Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB); die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt sie nur, soweit das Gesetz die elektronische Form nicht ausschließt (§ 126 Abs. 3, § 126a BGB). Textform (§ 126b BGB) genügt nur, wo das Gesetz sie ausdrücklich nennt.
Eine Bild-Unterschrift, wie sie eSign erzeugt, ist keine qualifizierte elektronische Signatur. Grundsatz: Verträge sind formfrei, außer in den vom Gesetz bestimmten Fällen (§ 883 ABGB). Ist Schriftlichkeit vorgeschrieben oder vereinbart, kommt der Vertrag durch die Unterschrift der Parteien zustande (§ 886 ABGB); eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit (§ 4 Abs. 1 SVG).
Eine Bild-Unterschrift, wie sie eSign erzeugt, ist keine qualifizierte elektronische Signatur. Grundsatz: Formfreiheit, außer das Gesetz schreibt eine Form vor (Art. 11 Abs. 1 OR). Bei gesetzlicher Schriftform tragen alle Verpflichteten ihre Unterschrift (Art. 13 Abs. 1 OR); sie ist eigenhändig zu schreiben (Art. 14 Abs. 1 OR). Gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel (Art. 14 Abs. 2bis OR).
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Häufige Fragen
Wozu brauche ich eine NDA?
Eine Vertraulichkeitsvereinbarung legt fest, was vertraulich ist, wofür der Empfänger die Informationen nutzen darf und wie lange die Pflicht gilt. In Deutschland und Österreich ist sie eine der Geheimhaltungsmaßnahmen, die das Gesetz für den Schutz eines Geschäftsgeheimnisses verlangt (§ 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG, § 26b Abs. 1 Z 3 UWG). In der Schweiz hängt der Schutz eines rechtmäßig erhaltenen Geheimnisses am Vertrag.
Einseitig oder wechselseitig?
Einseitig, wenn nur eine Partei vertrauliche Informationen offenlegt, etwa ein Start-up gegenüber einem Investor. Wechselseitig, wenn beide Seiten Informationen austauschen, etwa bei einem gemeinsamen Projekt. Beim wechselseitigen Vertrag ist jede Partei je nach Richtung offenlegende oder empfangende Partei.
Was ändert sich je nach Land?
Der Vertrag nennt für jedes Land die passende Grundlage: in Deutschland GeschGehG und BGB, in Österreich UWG und ABGB, in der Schweiz das Obligationenrecht. Auch die Ausnahmen für Hinweisgeber unterscheiden sich: Deutschland § 5 GeschGehG und § 6 HinSchG, Österreich § 26d Abs. 3 UWG. Für die Schweiz ist keine entsprechende Vorschrift belegt; der Vertrag hält nur gesetzliche Auskunfts-, Melde- und Zeugnispflichten offen.
Wozu der Baustein „Rückbau und Untersuchen verbieten“?
Wer ein Produkt rechtmäßig besitzt, darf es untersuchen und zerlegen, solange keine Pflicht zur Beschränkung besteht (Deutschland: § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG, Österreich: § 26d Abs. 2 Z 2 UWG). Wollen Sie Muster, Prototypen oder Software überlassen, sollte der Vertrag das ausdrücklich ausschließen. Deshalb ist der Baustein da, aber standardmäßig aus.
Soll ich eine Vertragsstrafe vereinbaren?
Eine Vertragsstrafe erspart den Nachweis eines Schadens, kann aber herabgesetzt werden, wenn sie zu hoch ist: in Deutschland nach § 343 BGB (nicht für Kaufleute, § 348 HGB), in Österreich in allen Fällen nach § 1336 Abs. 2 ABGB, in der Schweiz nach Art. 163 Abs. 3 OR. Die passende Höhe hängt vom Einzelfall ab; das Muster schlägt keine vor.
Werden meine Angaben hochgeladen?
Nein. Es werden keine Daten an einen Server übertragen; das PDF entsteht in Ihrem Browser. Damit eine Eingabe nach dem Neuladen nicht verloren ist, merkt sich der Browser den Zwischenstand auf diesem Gerät; im Formular lässt er sich löschen.
Ersetzt der Generator eine Rechtsberatung?
Nein. Der Vertrag ist ein allgemeines Muster für Geschäftspartner. Er prüft weder Ihren Einzelfall noch die Höhe einer Vertragsstrafe noch die Zulässigkeit einer langen oder unbefristeten Bindung.