Pachtvertrag erstellen
Pachtzins und Inventar eintragen, Kündigung wählen, PDF mit Inventarverzeichnis herunterladen.
Unterschreiben: PDF in eSign öffnen. Bei gesetzlicher Schriftform genügt das nicht: Form und Unterschrift.
Vertragsdaten
Welches Recht?
Land
Währung
Parteien
Pachtgegenstand
Art des Betriebs
Pachtzeit
Beginn
Dauer
Ende
Pachtzins und Nebenkosten
Pachtzins pro Monat
Umsatzanteil
Anteil am Nettoumsatz (Prozent)
Nebenkosten pro Monat (optional)
Sicherheit
Kaution
Inventar
Inventar
Instandhaltung und Kündigung
Instandhaltung
Kündigungsfrist
Weitere Angaben
Anlagen & Anhänge (optional)
Zusätzliche Dokumente stehen hinter der Unterschrift im selben PDF, jede Anlage auf einer eigenen Seite. Die Seitenzählung läuft durch („Seite 4 von 6 – Anlage 1: …“), und der Vertrag nennt die Anlagen als Bestandteil.
Ort und Datum für die Unterschrift
Form und Unterschrift
- HinweisPacht wie Miete. Auf den Pachtvertrag sind die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden (§ 581 Abs. 2 BGB); für Grundstücke gilt: ein Vertrag über ein Jahr hinaus, der nicht in Textform geschlossen wird, gilt für unbestimmte Zeit (§ 578 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- SchriftformKündigung. Diese Vorlage vereinbart Schriftform für die Kündigung.
- FormfreiFormfrei. Verträge sind im Allgemeinen formfrei (§ 883 ABGB). Unterschreiben Sie beide zum Nachweis.
- FormfreiFormfrei. Verträge bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz sie vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 OR). Unterschreiben Sie beide zum Nachweis.
- SchriftformInventarverzeichnis. Umfasst die Pacht Geräte oder Vorräte, übergibt jede Partei der anderen ein genaues, von ihr unterzeichnetes Verzeichnis und beteiligt sich an einer gemeinsamen Schätzung (Art. 277 OR).
- SchriftformKündigung. Verpächter und Pächter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen; der Verpächter verwendet ein vom Kanton genehmigtes Formular, sonst ist die Kündigung nichtig (Art. 298 Abs. 1 bis 3 OR).
- HinweisLand wählen. Sobald Sie das Land gewählt haben, steht hier, welche Form gilt.
eSign erzeugt nur eine Bild-Unterschrift, keine qualifizierte elektronische Signatur. Wo das Gesetz Schriftform verlangt, zählt die eigenhändige Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB); die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt sie, soweit das Gesetz die elektronische Form nicht ausschließt (§ 126 Abs. 3, § 126a BGB). Textform (§ 126b BGB) genügt nur, wo das Gesetz sie ausdrücklich nennt.
eSign erzeugt nur eine Bild-Unterschrift, keine qualifizierte elektronische Signatur. Formfrei außer in gesetzlichen Fällen (§ 883 ABGB); bei Schriftlichkeit gilt die Unterschrift (§ 886 ABGB), ersetzbar durch qualifizierte Signatur (§ 4 Abs. 1 SVG).
eSign erzeugt nur eine Bild-Unterschrift, keine qualifizierte elektronische Signatur. Formfrei außer in gesetzlichen Fällen (Art. 11 Abs. 1 OR); bei Schriftform unterschreiben alle Verpflichteten eigenhändig (Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 OR), gleichgestellt ist die qualifizierte Signatur mit Zeitstempel (Art. 14 Abs. 2bis OR).
Passende Rechner und Werkzeuge
Kostenlos und im Browser. Öffnen in einem neuen Tab; Ihre Angaben aus diesem Formular werden nicht übertragen.
- Nebenkosten-PrüferBetriebskostenabrechnung prüfen (öffnet in neuem Tab)
- FristenrechnerFristende nach Tagen, Wochen oder Monaten, mit Feiertagen (öffnet in neuem Tab)
- Rechnung erstellenRechnung als PDF (öffnet in neuem Tab)
- QR-ZahlungscodeÜberweisung per QR-Code, auch Schweizer QR-Rechnung (öffnet in neuem Tab)
- MWST-Rechner SchweizMehrwertsteuer mit den Schweizer Sätzen (öffnet in neuem Tab)
Häufige Fragen
Wie unterscheiden sich Pacht und Miete?
Bei der Pacht darf der Pächter außer dem Gebrauch auch die Früchte ziehen (§ 581 Abs. 1 BGB, Art. 275 OR); in Österreich liegt Pacht vor, wenn die Sache nur durch Fleiß und Mühe benutzt werden kann (§ 1091 ABGB). Typisch ist die Gaststätte mit Inventar. In Deutschland ist auf die Pacht das Mietrecht entsprechend anzuwenden, soweit §§ 582 bis 584b BGB nichts anderes bestimmen (§ 581 Abs. 2 BGB).
Wie lange ist die Kündigungsfrist bei der Pacht?
In Deutschland ist bei unbestimmter Pachtzeit die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig und spätestens am dritten Werktag des halben Jahres (§ 584 Abs. 1 BGB). In Österreich gilt ohne Vereinbarung der 30. Juni oder 31. Dezember mit sechs Monaten Frist (§ 560 Abs. 1 Z 2 lit. c ZPO). In der Schweiz beträgt die Frist bei Geschäftsräumen mindestens sechs Monate (Art. 296 Abs. 2 OR).
Was gilt für das Inventar?
Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, erhält der Pächter die einzelnen Stücke; der Verpächter ersetzt Abgänge, die der Pächter nicht zu vertreten hat (§ 582 BGB). Bei Übernahme zum Schätzwert trägt der Pächter die Gefahr, ersetzt laufend und gibt zum Schätzwert zurück (§ 582a BGB). In der Schweiz übergibt jede Partei ein unterzeichnetes Verzeichnis und beide schätzen gemeinsam (Art. 277 OR).
Fällt bei der Pacht Umsatzsteuer an?
Die Verpachtung von Grundstücken ist steuerfrei; Betriebsvorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht befreit (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG). Ob Ihr Inventar darunterfällt, hängt vom Einzelfall ab; die Vorlage bietet die Zeile „zuzüglich Umsatzsteuer, soweit steuerpflichtig“ an.
Wer braucht die Gaststättenerlaubnis?
Die Vorlage hält fest, dass der Pächter die behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten einholt. Welche Erlaubnisse nötig sind, richtet sich nach dem Landes- und Gemeinderecht und ist nicht Gegenstand des Musters.