Software-Lizenzvertrag erstellen
Kauf oder Miete wählen, Nutzungsrechte festlegen, Pflege und Hinterlegung regeln, PDF herunterladen.
Unterschreiben: PDF in eSign öffnen. Bei gesetzlicher Schriftform genügt das nicht: Form und Unterschrift.
Vertragsdaten
Welches Recht?
Land
Währung
Parteien
Ist der Lizenznehmer eine Privatperson?
Software
Überlassung
Nutzungsrecht
Gezählt werden
Vergütung
Pflege und Updates
Kontrolle und Quellcode
Darf der Lizenzgeber die Nutzung prüfen?
Quellcode hinterlegen (Escrow)?
Kosten der Hinterlegung
Anlagen & Anhänge (optional)
Zusätzliche Dokumente stehen hinter der Unterschrift im selben PDF, jede Anlage auf einer eigenen Seite. Die Seitenzählung läuft durch („Seite 4 von 6 – Anlage 1: …“), und der Vertrag nennt die Anlagen als Bestandteil.
Ort und Datum für die Unterschrift
Form und Unterschrift
- FormfreiFormfrei. Der Vertrag braucht keine Form. Unterschreiben Sie beide und legen Sie die Leistungsbeschreibung als Anlage bei.
- HinweisLand wählen. Sobald Sie das Land gewählt haben, steht hier, welche Form gilt.
Passende Rechner und Werkzeuge
Kostenlos und im Browser. Öffnen in einem neuen Tab; Ihre Angaben aus diesem Formular werden nicht übertragen.
- Rechnung erstellenRechnung als PDF (öffnet in neuem Tab)
- Mehrwertsteuer-RechnerNetto, Brutto und Steuer, auch für Kleinunternehmer (öffnet in neuem Tab)
- QR-ZahlungscodeÜberweisung per QR-Code, auch Schweizer QR-Rechnung (öffnet in neuem Tab)
- VerjährungsrechnerWann Ansprüche verjähren (öffnet in neuem Tab)
- eSignPDF im Browser unterschreiben (Bild-Unterschrift) (öffnet in neuem Tab)
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zu SaaS?
Bei On-Premise installiert der Kunde die Software auf eigenen Systemen und erhält eine Kopie. Wird sie auf Dauer gegen Einmalzahlung überlassen, gelten die Regeln über den Kauf (§ 453 BGB); bei Überlassung auf Zeit gegen laufende Gebühr die über die Miete. Bei SaaS läuft die Software beim Anbieter – dafür gibt es den SaaS-Vertrag.
Darf man eine gekaufte Lizenz weiterverkaufen?
Wird eine Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers im EWR veräußert, erschöpft sich das Verbreitungsrecht an ihr (§ 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG; § 16 Abs. 3 UrhG Österreich). In der Schweiz darf ein veräußertes Programm gebraucht und weiterveräußert werden (Art. 12 Abs. 2 URG). Der Verkäufer muss seine eigenen Kopien dabei löschen.
Welche Rechte kann der Hersteller nicht ausschließen?
Die Sicherungskopie, die für die bestimmungsgemäße Benutzung nötigen Vervielfältigungen, das Testen und das Dekompilieren zur Herstellung der Interoperabilität (§§ 69d, 69e, 69g Abs. 2 UrhG; §§ 40d, 40e UrhG Österreich; Art. 21, 24 Abs. 2 URG).
Wozu eine Quellcode-Hinterlegung?
Der Kunde erhält normalerweise nur den Objektcode. Bei einer Hinterlegung liegt der Quellcode bei einer neutralen Stelle und wird herausgegeben, wenn der Hersteller die Pflege einstellt oder insolvent wird. Die Einzelheiten regelt ein eigener Vertrag mit der Hinterlegungsstelle.