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Software-Lizenzvertrag erstellen

Kauf oder Miete wählen, Nutzungsrechte festlegen, Pflege und Hinterlegung regeln, PDF herunterladen.

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Allgemeines Muster für Verträge zwischen Unternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz, keine Rechtsberatung. Das Recht wählen Sie im Formular.

Unterschreiben: PDF in eSign öffnen. Bei gesetzlicher Schriftform genügt das nicht: Form und Unterschrift.

Vertragsdaten

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Welches Recht?

Land

Währung

Noch zu wählen: Land, Währung, Lizenzgeber, Lizenznehmer, Privatperson, Software, Überlassung, Nutzungsrecht, Umfang, Zählweise, Gebiet, Lizenzgebühr, Pflege, Zahlungsfrist, Audit, Hinterlegung. Erst dann wird der PDF-Knopf frei.

Parteien

Ist der Lizenznehmer eine Privatperson?

Software

Überlassung

Nutzungsrecht

Gezählt werden

Vergütung

Pflege und Updates

Kontrolle und Quellcode

Darf der Lizenzgeber die Nutzung prüfen?

Quellcode hinterlegen (Escrow)?

Anlagen & Anhänge (optional)

Zusätzliche Dokumente stehen hinter der Unterschrift im selben PDF, jede Anlage auf einer eigenen Seite. Die Seitenzählung läuft durch („Seite 4 von 6 – Anlage 1: …“), und der Vertrag nennt die Anlagen als Bestandteil.

Ort und Datum für die Unterschrift

Form und Unterschrift

  • HinweisLand wählen. Sobald Sie das Land gewählt haben, steht hier, welche Form gilt.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zu SaaS?

Bei On-Premise installiert der Kunde die Software auf eigenen Systemen und erhält eine Kopie. Wird sie auf Dauer gegen Einmalzahlung überlassen, gelten die Regeln über den Kauf (§ 453 BGB); bei Überlassung auf Zeit gegen laufende Gebühr die über die Miete. Bei SaaS läuft die Software beim Anbieter – dafür gibt es den SaaS-Vertrag.

Darf man eine gekaufte Lizenz weiterverkaufen?

Wird eine Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers im EWR veräußert, erschöpft sich das Verbreitungsrecht an ihr (§ 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG; § 16 Abs. 3 UrhG Österreich). In der Schweiz darf ein veräußertes Programm gebraucht und weiterveräußert werden (Art. 12 Abs. 2 URG). Der Verkäufer muss seine eigenen Kopien dabei löschen.

Welche Rechte kann der Hersteller nicht ausschließen?

Die Sicherungskopie, die für die bestimmungsgemäße Benutzung nötigen Vervielfältigungen, das Testen und das Dekompilieren zur Herstellung der Interoperabilität (§§ 69d, 69e, 69g Abs. 2 UrhG; §§ 40d, 40e UrhG Österreich; Art. 21, 24 Abs. 2 URG).

Wozu eine Quellcode-Hinterlegung?

Der Kunde erhält normalerweise nur den Objektcode. Bei einer Hinterlegung liegt der Quellcode bei einer neutralen Stelle und wird herausgegeben, wenn der Hersteller die Pflege einstellt oder insolvent wird. Die Einzelheiten regelt ein eigener Vertrag mit der Hinterlegungsstelle.

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