Webdesign-Vertrag erstellen
Projekt, Preis und Nutzungsrechte festlegen, PDF herunterladen.
Unterschreiben: PDF in eSign öffnen. Bei gesetzlicher Schriftform genügt das nicht: Form und Unterschrift.
Vertragsdaten
Welches Recht?
Land
Währung
Parteien
Projekt und Umfang
Termine, Korrekturen, Abnahme
Preis
Preisart
Umsatzsteuer
Nutzungsrechte
Nutzungsrecht
Anlagen & Anhänge (optional)
Zusätzliche Dokumente stehen hinter der Unterschrift im selben PDF, jede Anlage auf einer eigenen Seite. Die Seitenzählung läuft durch („Seite 4 von 6 – Anlage 1: …“), und der Vertrag nennt die Anlagen als Bestandteil.
Ort und Datum für die Unterschrift
Form und Unterschrift
- FormfreiFormfrei. Für den Werkvertrag schreibt das Gesetz keine Form vor (§ 631 BGB). Unterschreiben Sie beide – schon wegen der Nutzungsrechte.
- FormfreiFormfrei. Verträge sind grundsätzlich formfrei (§ 883 ABGB). Unterschreiben Sie beide – schon wegen der Nutzungsrechte.
- FormfreiFormfrei. Verträge bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz sie vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 OR). Unterschreiben Sie beide – schon wegen der Nutzungsrechte.
- HinweisDaten im Auftrag? Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten für Sie, etwa über das Kontaktformular oder das Hosting, brauchen Sie zusätzlich einen AV-Vertrag.
- HinweisLand wählen. Sobald Sie das Land gewählt haben, steht hier, welche Form gilt.
Passende Rechner und Werkzeuge
Kostenlos und im Browser. Öffnen in einem neuen Tab; Ihre Angaben aus diesem Formular werden nicht übertragen.
- Rechnung erstellenRechnung als PDF (öffnet in neuem Tab)
- QR-ZahlungscodeÜberweisung per QR-Code, auch Schweizer QR-Rechnung (öffnet in neuem Tab)
- MWST-Rechner SchweizMehrwertsteuer mit den Schweizer Sätzen (öffnet in neuem Tab)
- eSignPDF im Browser unterschreiben (Bild-Unterschrift) (öffnet in neuem Tab)
Häufige Fragen
Wem gehört die Website nach der Bezahlung?
Das Urheberrecht bleibt beim Urheber; der Auftraggeber erhält Nutzungsrechte, und zwar nur so weit, wie sie vereinbart sind. In Deutschland bestimmt sich der Umfang nicht ausdrücklich genannter Nutzungsarten nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG); in der Schweiz gehen andere Teilrechte nur mit, wenn sie vereinbart sind, und die bloße Übergabe der Dateien überträgt keine Rechte (Art. 16 Abs. 2, 3 URG). Das Muster zählt die Rechte deshalb ausdrücklich auf.
Darf ich die Website später selbst ändern?
Nur, wenn es vereinbart ist. In Österreich umfasst ein Nutzungsrecht ohne Vereinbarung keine Bearbeitungen (§ 33 Abs. 1 UrhG), in der Schweiz bestimmt der Urheber über Änderungen (Art. 11 Abs. 1 URG). Das Formular hat das Änderungsrecht deshalb als eigene Wahl – standardmäßig eingeschaltet.
Was ist eine Korrekturschleife?
Eine gesammelte Rückmeldung des Auftraggebers und ihre Umsetzung. Die Zahl der inklusive Schleifen steht im Vertrag; weitere Änderungen werden nach Stundensatz vergütet. Das verhindert den häufigsten Streit bei Webprojekten.
Brauche ich zusätzlich einen AV-Vertrag?
Ja, wenn die Agentur für Sie personenbezogene Daten verarbeitet – etwa über ein Kontaktformular, beim Hosting oder in der Pflege. Dafür gibt es in dieser Sammlung den AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO bzw. Art. 9 DSG.