Bauvertrag erstellen
Leistung und Termine festlegen, Preis und Sicherheiten regeln, PDF herunterladen – für Bauherren und Hauptunternehmer.
Unterschreiben: PDF in eSign öffnen. Bei gesetzlicher Schriftform genügt das nicht: Form und Unterschrift.
Vertragsdaten
Welches Recht?
Land
Währung
Wer beauftragt?
Auftraggeber ist
Baut der Auftraggeber privat, als Verbraucher?
Parteien
Leistung
Wer plant die Ausführung?
Regelwerk einbeziehen?
Termine
Vergütung
Preis
Umsatzsteuer
Preisgleitung für Material?
Zahlung und Sicherheit
Einbehalt für Mängel?
Anlagen & Anhänge (optional)
Zusätzliche Dokumente stehen hinter der Unterschrift im selben PDF, jede Anlage auf einer eigenen Seite. Die Seitenzählung läuft durch („Seite 4 von 6 – Anlage 1: …“), und der Vertrag nennt die Anlagen als Bestandteil.
Ort und Datum für die Unterschrift
Form und Unterschrift
- FormfreiFormfrei. Der Vertrag selbst braucht keine Form; eine Kündigung dagegen die Schriftform (§ 650h BGB). Unterschreiben Sie beide.
- FormfreiFormfrei. Verträge sind grundsätzlich formfrei (§ 883 ABGB). Unterschreiben Sie beide.
- FormfreiFormfrei. Verträge bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz sie vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 OR). Unterschreiben Sie beide.
- HinweisLand wählen. Sobald Sie das Land gewählt haben, steht hier, welche Form gilt.
Passende Rechner und Werkzeuge
Kostenlos und im Browser. Öffnen in einem neuen Tab; Ihre Angaben aus diesem Formular werden nicht übertragen.
- Rechnung erstellenRechnung als PDF (öffnet in neuem Tab)
- Mehrwertsteuer-RechnerNetto, Brutto und Steuer, auch für Kleinunternehmer (öffnet in neuem Tab)
- QR-ZahlungscodeÜberweisung per QR-Code, auch Schweizer QR-Rechnung (öffnet in neuem Tab)
- FristenrechnerFristende nach Tagen, Wochen oder Monaten, mit Feiertagen (öffnet in neuem Tab)
- VerjährungsrechnerWann Ansprüche verjähren (öffnet in neuem Tab)
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zum Handwerkervertrag?
Dieses Muster ist für Bauleistungen zwischen Unternehmen – etwa eine Firma, die eine Halle bauen lässt, oder ein Hauptunternehmer, der ein Gewerk weitergibt. Private Bauherren beim Neubau schützt in Deutschland das Recht des Verbraucherbauvertrags (§§ 650i ff. BGB); für Reparaturen und Renovierungen im Privathaushalt gibt es den Handwerkervertrag.
Kann der Auftragnehmer eine Sicherheit verlangen?
Ja, und das Recht lässt sich nicht ausschließen: in Deutschland für die ganze offene Vergütung plus 10 % Nebenforderungen (§ 650f BGB), in Österreich bis zu einem Fünftel des Entgelts, bei kurzen Verträgen zwei Fünftel (§ 1170b ABGB). In der Schweiz sichert das Bauhandwerkerpfandrecht, das spätestens vier Monate nach Vollendung eingetragen sein muss (Art. 837, 839 ZGB).
Wie lange haftet der Unternehmer für Mängel?
Deutschland: fünf Jahre ab Abnahme bei einem Bauwerk (§ 634a BGB). Österreich: drei Jahre ab Übergabe bei unbeweglichen Sachen (§ 933 ABGB). Schweiz: fünf Jahre ab Abnahme, nicht verkürzbar; Mängel sind innert 60 Tagen zu rügen (Art. 367, 371 OR).
Was muss ein Hauptunternehmer beachten?
In Deutschland haftet er wie ein Bürge für den Mindestlohn seines Nachunternehmers (§ 14 AEntG, § 13 MiLoG) und ab 275.000 € Gesamtwert der Bauleistungen auch für dessen Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 3a, 3d SGB IV) und behält ohne Freistellungsbescheinigung 15 % Bauabzugsteuer ein (§ 48 EStG). In Österreich haftet er bis 20 % und 5 % des Werklohns, wenn der Nachunternehmer nicht in der HFU-Liste steht (§ 67a ASVG, § 82a EStG 1988); in der Schweiz für Mindestlöhne, wenn er sich die Einhaltung nicht belegen lässt (Art. 5 EntsG).